King and Queen Court House-Saho (Volk)
den heutigen eritreischen Verwaltungsregionen Semienawi Kayih Bahri und Debubawi Kayih Bahri, daneben auch in anderen Teilen Eritreas (insbesondere Gash-Barka)
King and Queen Court House-Setúbal
auf der Halbinsel Península de Setúbal und gehört landschaftlich zur Estremadura. Die Stadt ist Hauptstadt des Distrikts Setúbal. Die ersten Siedler dieser
King and Queen Court House-Karora (Fluss)
Karora, Khor Karora) ist ein Wadi in der eritreischen Region (Zoba) Semienawi Kayih Bahri. Er fließt an der eritreischen Ortschaft Karura sowie an einer gleichnamigen
King and Queen Court House-Liste der Flüsse in Spanien
betischen Kordillere in Andalusien, im äußersten Nordwesten Galiciens und in Kantabrien. Die fünf Flusssysteme werden hier nach dem Abschnitt zum Ebro von Nord
King and Queen Court House-Beit Hanun
transkribiert, deutsch ‚Haus des Hanun‘) ist eine palästinensische Stadt im Gouvernement Nordgaza. Sie liegt im nordöstlichen Grenzgebiet des Gazastreifens zu
King and Queen Court House-Wappen Sachsen-Anhalts
Das Wappen Sachsen-Anhalts ist neben der Landesflagge, der Landesdienstflagge und dem Landessiegel eines der Hoheitszeichen des Landes Sachsen-Anhalt. Es
King and Queen Court House-Liste der Staatsoberhäupter nach Amtszeiten
Iran, 1979 Ablehnend stehen vor allem Serbien und Russland einer Unabhängigkeit gegenüber. Auch andere Staaten wie Spanien oder die
King and Queen Court House-Puurmani
Puurmani (deutsch: Talkhof) war eine estnische Landgemeinde im Kreis Jõgeva mit einer Fläche von 292,7 km². Sie hatte 1845 Einwohner (Stand: 1. Januar
King and Queen Court House-Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Der Artikel 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum ersten Abschnitt (Grundrechte) und garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz
King and Queen Court House-Flaggen und Wappen der Landkreise Estlands
Estlands auf. Die Flaggen bestehen einheitlich aus zwei horizontalen Streifen Weiß-Grün und führen im weißen Feld das Wappen des jeweiligen Kreises.